Satzung des Vereins
Freiwillige Feuerwehr Reinhardshausen e.V.
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Verein trägt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Reinhardshausen".
Nach Eintragung trägt er den Zusatz "e.V." '
(2) Der Verein ist unter der Nr. .... ..im Vereinsregister beim Amtsgericht
Bad Wildungen eingetragen.
(3) Der Sitz des Vereins ist Bad Wildungen-Reinhardshausen.
§2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein Freiwillige Feuerwehr Reinhardshausen e. V. hat die Aufgaben:
a) das Feuerwehrwesen der Stadt Bad Wildungen, insbesondere des Ortsteiles
Reinhardshausen zu fördern,
b) für den Brandschutz zu werben,
c) interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen,
d) die Jugendfeuerwehr zu fördern,
e) zuständige öffentliche und private Stellen über den Brandschutz zu beraten,
f) die Interessen der Mitglieder des Vereins gegenüber Behörden und übergeordneten Verbänden zu Vertreten,
g) die sozialen Belange der Mitglieder, besonders der Einsatzabteilung wahrzunehmen,
h) die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes zu pflegen und durch
gemeinschaftliche Veranstaltungen kameradschaftliche Verbindungen zwischen
den Mitgliedern des Vereins und zu anderen Feuerwehren herzustellen.
(2) Der Verein Verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Vorschriften des Dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom 16. März 1976 in
der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(4) Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
§ 3
Mitglieder des Vereins
Der Verein besteht aus:
a) den Mitgliedern der Einsatzabteilung
b) den passiven Mitgliedern
c) den Ehrenmitgliedern
d) den fördernden Mitgliedern
e) den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag
der Aufnahmeentscheidung durch den Vorstand.
(2) Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß Ortssatzung der Einsatzabteilung
angehören.
(3) Passive Mitglieder können solche Personen werden, die die Altersgrenze erreicht haben,
aus gesundheitlichen Gründen oder vor Erreichen der Altersgrenze auf eigenen Wunsch
und ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.
(4) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt Werden, die sich besondere
Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von
der Mitgliederversammlung ernannt.
(5) Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristisch Personen
aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem
Feuerwehrwesen bekunden wollen.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten
schriftlich gekündigt Werden.
(2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist
auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die
bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
(3) Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung
ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die
Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
(4) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitglieder-
Versammlung aberkannt werden.
(5) In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist
schriftlich zu begründen.
(6) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes
gegen den Verein.
§6
Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht durch:
a) jährliche Mitgliedsbeiträge der fördernden Mitglieder, deren Erhebung und Höhe
von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.,
b) freiwillige Zuwendungen,
c) Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
§7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vereinsvorstand.
§8
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das
oberste Beschlussorgan, Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die das
l7. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle
von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der
vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist schriftlich einzuberufen.
(3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens ein Woche vor der
Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Auf schriftlichen Antrag unter Angabe von Zweck und Gründen von mindestens einem
Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden
Tagesordnungspunkte bezeichnet sein. Außerdem muss eine außerordentliche Mitglieder-
Versammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
§9
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
b) die Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Rechnungsführers,
des Schriftführers und des Pressewartes für eine Amtszeit von 5 Jahren,
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge nach Höhe und Fälligkeit,
d) Genehmigung der Jahresrechnung,
e) Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers,
f) Wahl der Kassenprüfer,
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
h) Wahl von Ehrenmitgliedern
i) Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem
Verein,
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 10
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn fristgerecht und ordnungsgemäß
eingeladen wurde.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von
zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die
Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim
abzustimmen.
(3) Vorsitzender , stellvertretender Vorsitzender , Rechnungsführer, Schriftführer und
Pressewart werden offen gewählt. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher
Mehrheit beschließen, die Wahl geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer die meisten
Stimmen auf sich vereinigt.
(4) Die Kassenprüfer werden für ein Geschäftsjahr gewählt. Sie können in den folgenden
beiden Geschäftsjahren nicht wiedergewählt werden.
(5) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom
Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
(6) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
§11
Vereinsvorstand
(1) Der Vereinsvorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Rechnungsführer,
d) dem Schriftführer,
e) dem Pressewart.
Der Wehrführer und sein Stellvertreter und der Jugendfeuerwehrwart sind, soweit sie nicht
durch Wahlen dem Vorstand angehören, kraft Amtes Vorstandsmitglieder.
(2) Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten
zu unterrichten.
(3) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter lädt zu den Vorstandssitzungen
ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu
fertigen, die von ihm unterzeichnet wird.
(4) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der alte Vorstand bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl im
Amt.
§ 12
Geschäftsführung und Vertretung
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der
Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
(2) Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den Vorsitzenden
oder seines Stellvertreters und eines weiteren Vorstandsmitgliedes abgegeben.
(3) Die Verfügungsberechtigung des Vorstandes wird in der Weise beschränkt, dass bei
Rechtsgeschäften deren Wert je Rechtsgeschäft 10.000 Euro übersteigt die Zustimmung
der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§13
Rechnungswesen
(1) Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte
verantwortlich.
(2) Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende, der Wehrführer oder im
Verhinderungsfalle ihre Stellvertreter schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt
haben.
(3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
(4) Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.
(5) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshaupt-
Versammlung Bericht.
§14
Jugendfeuerwehr
Die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 15
Auflösung
(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung
mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen
Stimmen die Auflösung beschließen.
(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats
eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung
ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei
Viertel der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese
Bestimmung besonders hingewiesen werden.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Wildungen, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtung "Freiwillige
Feuerwehr" zu verwenden hat.
§ 16
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 2. Marz 2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 1. Januar 1986 außer Kraft.
Bad Wildungen - Reinhardshausen,
2. März 2002
Der Vorstand